Zivilprozeßordnung

Zivilprozeßordnung
ст орф; см Zivilprozessordnung

Универсальный немецко-русский словарь. 2014.

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  • Zivilprozeßordnung — ist die gebräuchlichste Bezeichnung für ein Gesetzbuch, das die Regelung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten enthält (s. Zivilprozeß). Die deutsche Z., deren Einführung auf diesem Gebiet im Deutschen Reiche die Rechtseinheit… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zivilprozeßordnung — Basisdaten Titel: Zivilprozessordnung Abkürzung: ZPO Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Zivilrecht, Verfahrensrecht …   Deutsch Wikipedia

  • Zivilprozeßordnung — Zivilprozessordnung …   Deutsche Rechtschreibung Änderungen

  • Zivilprozeßordnung — Zivilprozessordnung …   Wörterbuch Veränderungen in der deutschen Rechtschreibung

  • ZPO — Zivilprozeßordnung EN code of civil procedure …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Eid [1] — Eid (Eidschwur, Juramentum, Jusjurandum), die feierliche Wahrheitsversicherung unter Anrufung Gottes. Die Bedeutung einer derartigen Beteurung gehört zunächst dem Gebiete der Moral und dem der Religion an. Die Verpflichtung des Schwörenden zur… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zwangsvollstreckung — (Exekution, Hilfsvollstreckung), die amtliche zwangsweise Ausführung eines Richterspruches oder einer sonstigen obrigkeitlichen Verfügung. Diese kommt in Ansehung von Richtersprüchen sowohl im Zivilprozeß als im Strafverfahren in Betracht. Aber… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Reichsgesetze — Azahlungsgeschäfte, 16. Mai 1894. Aktien Gesetz, 11. Juni 1870, Novelle vom 18. Juli 1884; aufgehoben durch Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. Algeciras Akte, 21. Dezember 1906. Altersversicherung, s. Invalidenversicherungs–Gesetz. Anfechtungs… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Beweis [2] — Beweis (im Prozeß). Das Wort B. bezeichnet zunächst jene Tätigkeit im Prozeß (die Beweisführung), durch die für das Gericht die Wahrheit solcher Tatsachen festgestellt wird, die es seinem Urteil zu Grunde legen soll, sodann auch das Ergebnis… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Offenbarungseid — (auch Manifestationseid), die eidliche Bestärkung eines Vermögensbestandes. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 711) muß der Schuldner auf Antrag des Gläubigers den O. leisten, wenn die Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Pfändung [1] — Pfändung heißt die Beschlagnahme fremder beweglicher Sachen zum Zweck der Sicherung und Deckung einer Forderung. Die gerichtliche P. ist eine Art der Zwangsvollstreckung (s. d.) und setzt voraus, daß eine solche zulässig ist. Die P. erfolgt in… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon


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